Erfolg für Fachärztinnen und Fachärzte: Bundesagentur für Arbeit erlässt neue fachliche Weisung zum Bezug von Kurzarbeitergeld im Gesundheitswesen
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten Sie heute darüber informieren, dass die Bundesagentur für Arbeit am 7. Mai 2020 zum Aktenzeichen GR 22-75095-202005005 eine neue fachliche Weisung zum Kurzarbeitergeld an Leistungserbringer im Gesundheitswesen erlassen hat. Diese Weisung übersenden wir Ihnen als Anlage zu diesem Schreiben. Wir sind davon überzeugt, dass unsere Intervention an höchster Stelle des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie bei anderen politischen Entscheidern einen maßgeblichen Beitrag zu dieser 180-Grad-Wende geleistet hat...
Der SpiFa e. V. begrüßt, dass die Bundesagentur für Arbeit mit der fachlichen Weisung ausdrücklich klarstellt, dass auch Leistungserbringer im Gesundheitswesen grundsätzlich Kurzarbeitergeld erhalten können, und zugleich die in Bezug auf vertragsärztliche Leistungserbringer ergangene fachliche Weisung vom 15. April 2020 mit sofortiger Wirkung aufgehoben wird. Dies gilt nach der Bundesagentur für Arbeit für alle Leistungserbringer abgesehen von Krankenhäusern, die in den Anwendungsbereich des § 21 Krankenhausfinanzierungsgesetz fallen.
Die Bundesagentur für Arbeit ermöglicht damit Einzelfallprüfungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld und schafft zugleich die Rechtssicherheit, die der SpiFa e. V. gegenüber der Politik nachdrücklich und mit substantieller Begründung eingefordert hat.
Die Bundesagentur für Arbeit macht in der Weisung Folgendes deutlich:
„Die vorhandenen und geplanten Schutzschirmregelungen für das Gesundheitswesen folgen dem Vergütungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung im SGB V. Darin können in einem nicht bestimmbaren Umfang zwar Mittel zur Deckung der Personalkosten enthalten sein. Diese sind aber laufenden Arbeitsausfällen nicht eindeutig in der Kurzarbeit zuordenbar. Diese Ausgleichszahlungen klammern zudem die Vergütung von Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung aus. Das Kurzarbeitergeld als Sozialleistung zur Stabilisierung von Beschäftigungsverhältnissen ist hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen nicht mit den Schutzschirmregelungen vergleichbar. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 95ff. SGB III besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Bis auf die Leistungen für Krankenhäuser gibt es keine Überschneidungen im Anwendungsbereich. Eine Anrechnung ist daher rechtlich nicht möglich.“
Damit übernimmt die Bundesagentur für Arbeit die Argumente unserer Stellungnahme vom 28. April 2020 zum Kurzarbeitergeld.
Wir werten dies als Erfolg für die Fachärztinnen und Fachärzte in Deutschland und möchten uns zugleich bei den Mitgliedsverbänden für die Unterstützung unserer gemeinsamen Positionierung bedanken.
Deutscher Facharztverband e.V.
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