Berlin, 6. November 2024 – Im Rahmen der Digitalisierungsgesetze plant der Gesetzgeber über Eingriffe in digitale Terminvergabesysteme die eigenständige Terminvergabe der Praxen einzuschränken. Die Praxen könnten gar verpflichtet werden, Terminkontingente abzutreten. Diese Eingriffe lehnen die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte kategorisch ab.
Im aktuellen Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz ist geplant, dass Kassen und Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) Terminbuchungsplattformen durch vereinbarte Standards vereinheitlichen und standardisieren (§ 370c). Dabei soll insbesondere ein „bedarfsgerechter und diskriminierungsfreier Zugang“ sichergestellt werden.
„Das heißt nichts anderes, als dass Kassen und KBV zukünftig die Kriterien für die Terminvergabe definieren“, kommentiert der Bundesvorsitzende des Virchowbundes, Dr. Dirk Heinrich. „Sie bestimmen – ohne medizinisches Wissen – wer wann wo welche Termine erhält. Einzelne Patientengruppen, aber auch Selbstzahler oder Privatpatienten könnten ganz von dieser Form der Terminvergabe ausgeschlossen werden.“
Viel weiter gehen noch die Forderungen der Kassen: In einem Positionspapier des GKV-Spitzenverbandes wird gar gefordert, bis zu 75 Prozent der Arzttermine verpflichtend über diese standardisierten Terminvergabesysteme zu vergeben. Die Kassen selbst räumen sich sogar ein Zugriffsrecht auf diese dann zentral verfügbaren Termine ein. „Das ist sowohl ein massiver Eingriff in die berufliche Freiheit als auch in die Eigentumsverhältnisse von Praxisinhabern“, erklärt Dr. Heinrich. „Der Praxisarzt verliert die Möglichkeit, flexibel Termine für eigene Patienten zu vergeben.“
Zudem bleibt die Situation der Terminschwänzer, der so genannten „No-shows“ ungelöst. Bislang schon werden rund 20 Prozent der online vereinbarten Termine ohne Absage versäumt. Dies wird mit dem Gesetzesvorhaben weiter zunehmen und die Organisation in den Praxen weiter erschweren.
Dr. Heinrich warnt: „Finger weg von unseren Terminen. Diese Vorhaben machen aus dem Vertragsarzt in freier Praxis einen Staatsmediziner unter der Kontrolle staatlicher Regulierungsbehörden.“